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| 07.12.2010, Jahressteuergesetz 2010
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| Aubzugsbetrag für häusliches Arbeitszimmer |
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2010 verstößt die ab 2007 geltende Neuregelung von § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6b EStG fedenfalls insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wie die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ebenso wie bei seinen Entscheidungen zur Pendlerpauschale hat das Gericht den Gesetzgeber dazu verpflichtet, durch eine rückwirkende Gesetztesänderung auch für die Vergangenheit (ab 2007) für einen verfassungsgerechten Zustand zu sorgen, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 nachgekommen:
- Zwar bleibt es dabei, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden können (§ 4 Abs. 5 Nr.6b EStG)
- § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG wird aber durch folgende Sätze ersetzt:
"Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250,00 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet" |
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Rechtsanwalt
Andreas Dippe
Im Altseiterstal 110
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