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| 07.12.2010, Jahressteuergesetz 2010
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Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2010 verstößt die ab 2007 geltende Neuregelung von § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6b EStG fedenfalls insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wie die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ebenso wie bei seinen Entscheidungen zur Pendlerpauschale hat das Gericht den Gesetzgeber dazu verpflichtet, durch eine rückwirkende Gesetztesänderung auch für die Vergangenheit (ab 2007) für einen verfassungsgerechten Zustand zu sorgen, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 nachgekommen:
- Zwar bleibt es dabei, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden können (§ 4 Abs. 5 Nr.6b EStG)
- § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG wird aber durch folgende Sätze ersetzt:
"Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250,00 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet" |
| Aubzugsbetrag für häusliches Arbeitszimmer |
| 01.08.2008, Elektronischer Bundesanzeiger
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Mit Schreiben vom 28.08.2008 informiert der Bundesanzeiger über folgende Neuerungen:
I. Einreichungswege und Einreichungsformate:
- Nach wie vor - nach der gesetzlichen Regelung noch bis Ende 2009 - können Sie uns die Abschlussunterlagen noch in Papierform mit der Post zukommen lassen. Da wir die Daten in diesem Fall komplett neu erfassen müssen, ist diese Variante etwas teurer.
- Bei einer elektronischen Übermittlung senkt sich unser Aufwand – und Ihre Mandanten profitieren von spürbaren Preissenkungen.
- Für eine elektronische Einreichung via Internet registrieren Sie sich – falls noch nicht geschehen – einmalig über die Startseite des elektronischen Bundesanzeigers (www. ebundesanzeiger.de) über den Registrierungslink oder unmittelbar auf der Publikationsplattform (www.publikations-plattform.de). Folgen Sie dann einfach den angezeigten Schritten.
- Sie können uns die Abschlussunterlagen in den gängigen Datenformaten MS-Word, MS-Excel, als RTF oder PDF über die Publikationsplattform des Bundesanzeigers einreichen. Hier finden Sie alle notwendigen Hinweise und Informationen zur elektronischen Einreichung.
- Am preisgünstigsten ist die Online-Einreichung im Datenformat XML (Extensible Markup Language) oder XBRL (Extensible Business Reporting Language). Kleine und mittelgroße Gesellschaften zahlen bei diesem Einreichungsformat nur einen vom Umfang der Unterlagen unabhängigen Fixpreis.
- Die Begriffe XML und XBRL und die damit beschriebenen Datenformate müssen Sie nicht abschrecken. Dieses Datenformat wird automatisch über die größtenteils von Ihnen eingesetzten Steuerberatersoftware, die eine entsprechende Schnittstelle zum Bundesanzeiger Verlag aufweist, erstellt. Sie können sich aber auch selbst direkt über unsere Website (www.ebundesanzeiger.de) kostenlos das nötige XML – oder XBRL-Tool für MS-Office-Formate herunterladen und Ihre Daten konvertieren. Eine entsprechende Arbeitshilfe wird automatisch beim Download des Tools mit zur Verfügung gestellt.
II. Besonderheiten für kleine Unternehmen
- Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen hängt von der Größe eines Unternehmens ab. Kleine Unternehmen müssen gemäß § 326 HGB nur Bilanz und Anhang ohne Gewinn- und Verlustrechnung offen legen. Ob Ihr Mandant ein kleines Unternehmen im Sinne des HGB ist, erfahren Sie auf unserer Website.
- Speziell für kleine Unternehmen stellen wir eine besonders einfache Übermittlungsmöglichkeit in XML zur Verfügung. Nach Registrierung und Auswahl der Übermittlungsmöglichkeit für ein kleines Unternehmen wird Ihnen ein Web-Formular angezeigt. Sie müssen nun nur noch in ein dafür vorgesehenes und mit den üblichen Bilanzpositionen bereits vorbelegtes Feld die Bilanzdaten eingeben und in ein zweites Feld mittels „Copy & Paste“ den Anhang einfügen. Selbstverständlich können Sie zu den vorbelegten auch zusätzliche Bilanzpositionen einfügen. Auch alle notwendigen Informationen hierzu finden Sie auf unserer Website.
III. Preissenkungen
- Die vorgenommenen Einreichungserleichterungen und –verbesserungen haben im Zusammenhang mit Verbesserungen und Änderungen in unserem Bearbeitungsworkflow auch unseren Bearbeitungsaufwand verringert. Als Folge davon können und werden wir zum 01.Oktober 2008 spürbare Preissenkungen vornehmen. Die bisherigen Fixpreise bei XML-Einreichung für kleine und mittelgroße Unternehmen werden z.B. von 50 € auf 35 € bzw. 70 € auf 55 € gesenkt.
- Die Preisliste, gültig ab 01. Oktober 2008, finden Sie ebenfalls über unsere Website.
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| Vereinfachte Offenlegung von Jahresabschlüssen |
| 01.11.2008, Änderungen durch das MoMiG
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Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), umgangssprachlich auch „Mini-GmbH“ oder „Ein-Euro-GmbH“ genannt, wurde im Zuge der Reform des Rechts der GmbH durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) als existenzgründerfreundliche Variante der herkömmlichen GmbH eingeführt. Das Gesetz trat zum 1. November 2008 in Kraft.
Hintergrund der Einführung ist der Wettbewerbsdruck, der aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Auslandsgesellschaften und der Verbreitung der englischen Limited in Deutschland auf der GmbH lastet. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Absenkung des GmbH-Stammkapitals auf 10.000 € wurde vom Bundestag nicht übernommen.
Das GmbHG lässt nunmehr zu, dass eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Mindestkapital von 1 € gegründet werden kann. Die Anmeldung einer solchen Gesellschaft zum Handelsregister kann erst dann erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind bei der UG (haftungsbeschränkt) unzulässig. Ein Viertel des Jahresüberschusses muss in eine Rücklage eingestellt werden, bis das Mindeststammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Dadurch soll gesichert werden, dass eine mit einem sehr geringen Stammkapital gegründete UG (haftungsbeschränkt) eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Im Rechtsverkehr darf die Unternehmergesellschaft nur mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ auftreten. Eine Abkürzung des Zusatzes haftungsbeschränkt ist nicht zulässig. Eine notarielle Beurkundung der UG (haftungsbeschränkt) ist erforderlich, aber verursacht beim vereinfachten Verfahren mit höchstens drei Gesellschaftern nur Notarkosten von 20 € (statt 300 € bei der GmbH), sofern man das Musterprotokoll gemäß Anlage zum GmbH-Gesetz verwendet. Hinzu kommen die Kosten für die Eintragung beim Handelsregister sowie die Kosten für die zwingend vorgeschriebene Bekanntmachung.
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| Unternehmergesellschaft |
| 01.07.2006, Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen
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Es sollen Missbräuche im Zusammenhang mit einem privat mitbenutzten, zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw dadurch eingeschränkt werden, dass die 1 %-Regelung nicht mehr angewandt werden kann, wenn ein Pkw zum gewillkürten Betriebsvermögen rechnet; diese Einschränkung gilt allerdings nicht nur für Einnahmen-Überschussrechner, sondern für alle Gewinneinkunftsarten.
Durch Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wird die 1 %-Regelung künftig auf solche Pkw beschränkt, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt und die damit zum notwendigen Betriebsvermögen rechnen. Bei einem Pkw, dessen betriebliche Nutzung mindestens 10 % und nicht mehr als 50 % beträgt und der damit zum gewillkürten Betriebsvermögen rechnet, ist die Privatnutzung nunmehr mit den darauf entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Kostenanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Führung eines Fahrtenbuchs ist dazu nicht zwingend erforderlich.
Für die Praxis ergeben sich durch die Neuregelung folgende Konsequenzen:
1.
Jeder Steuerpflichtige, bei dem eine Entnahme in Form der privaten Pkw-Nutzung vorliegt, muss § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG beachten. Diese Änderung gilt auch für Bilanzierende.
Wichtig
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Pkw auch für Privatfahrten, rechnet der Pkw, unabhängig von der Privatnutzung des Arbeitnehmers, stets zum notwendigen Betriebsvermögen des Arbeitgebers. Damit greift die vorgesehene Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in die Besteuerung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) nicht ein. Dies hat auch Konsequenzen für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Auch hier bleibt es dabei, dass die 1 %-Regelung unabhängig von der Privatnutzung des zum Betriebsvermögen der GmbH gehörenden Pkw weiter angewendet wird.
2.
Es muss bei dieser Gruppe von Steuerpflichtigen künftig dargetan werden, ob ein privat mitbenutzter Pkw des Betriebsvermögens zu mehr als 50 % (= notwendiges Betriebsvermögen) oder zu weniger (gewillkürtes Betriebsvermögen) genutzt wird.
Um die private Pkw-Nutzung künftig nach der 1 %-Regelung ermitteln zu können, muss der Steuerpflichtige dartun, dass dieser Pkw im Wirtschaftsjahr überwiegend für betriebliche Fahrten genutzt wurde. Um die betriebliche Nutzung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, ist, nicht zwingend die Führung eines Fahrtenbuchs vorgeschrieben. Vielmehr reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige für einen repräsentativen Zeitraum festhält, welche betrieblichen und welche privaten Fahrten mit dem Pkw durchgeführt wurden, um dann das unterjährige Ergebnis auf einen Jahreswert hochzurechnen. Dabei könnte sich die Repräsentativerhebung auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränken. Innerhalb dieses Zeitraums empfiehlt es sich, folgende Daten getrennt festzuhalten:
* Km--Stand zu Beginn des repräsentativen Zeitraums,
* Km-Stand am Ende des repräsentativen Zeitraums,
* Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in vereinfachter Form,
* regelmäßige betriebliche Fahrten in vereinfachter Form,
* unregelmäßige betriebliche Fahrten nach den Vorgaben zum Fahrtenbuch.
Wichtig
Sollten in dem repräsentativen Zeitraum keine Urlaubsfahrten unternommen worden sein, sollten diese zusätzlich außerhalb des repräsentativen Zeitraums aufgezeichnet werden und anteilig bei der Ermittlung der Gesamtfahrleistung und der Privatfahrten berücksichtigt werden. Um hier Beweisvorsorge für den Fall zu treffen, dass die Urlaubsfahrten nicht mit dem betrieblichen Pkw unternommen werden, sollten Flugtickets oder Fahrkarten der Bahn für solche Urlaubsfahrten aufbewahrt werden.
Hinweis
Sollte für das Wirtschaftsjahr 2006 anhand einer repräsentativen Erhebung glaubhaft gemacht werden können, dass die betriebliche Nutzung des Pkw deutlich über der 50 %-Grenze liegt, dürfte auch für die Folgejahre von der Anwendung der 1 %-Regelung auszugehen sein. Liegt dagegen die betriebliche Nutzung in der Nähe der 50 %-Grenze, ist damit zu rechnen, dass die Annahme von notwendigem Betriebsvermögen auch in den Folgejahren durch eine repräsentative Erhebung glaubhaft zu machen ist.
3. Sollte die Nutzung nicht mehr als 50 % betragen und der Pkw zum gewillkürten Betriebsvermögen rechnen, sind die anteiligen Kosten für diesen Pkw zu ermitteln, die auf die Privatfahrten entfallen.
In den Fällen, in denen es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, eine überwiegende betriebliche Nutzung des betrieblichen Pkw darzustellen, muss künftig ein Kostennachweis geführt werde. Danach sind die Aufwendungen in betrieblich abzugsfähige und privat nicht abzugsfähige Kosten aufzuteilen. Dazu ist es erforderlich, dass die Kosten für den privat mitbenutzten Pkw gesondert von den übrigen zum Betriebsvermögen rechnenden Pkw festgehalten werden.
Wichtig
Für laufende Kosten, die den übrigen, nicht privat mitbenutzten Pkw des Betriebsvermögens zuzurechnen sind, kann auf eine solche Zuordnung verzichtet werden. Denn diese Kosten können in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Anders sieht es dagegen aus, wenn eine oder mehrere von den übrigen Pkw des Betriebsvermögens ebenfalls für Privatfahrten eingesetzt werden. Dann müssen die Aufwendungen für alle privat mitbenutzten Pkw dem jeweiligen Fahrzeug kostenmäßig zugerechnet werden. Dies erfordert getrennte Aufzeichnungen und entsprechende Kennzeichnung der Belege.
Stehen die Kosten für die privat mitbenutzten Pkw fest, muss darüber hinaus für die Zuordnung der Kosten zum Betriebsausgabenabzug und zu den nicht abziehbaren Privatausgaben eine Trennung zwischen Privatfahrten einerseits und betrieblichen Fahrten andererseits vorgenommen werden. Hierzu ist die Führung eines Fahrtenbuchs nicht erforderlich. Allerdings muss der Aufteilungsschlüssel für jeden Pkw gegenüber dem Finanzamt zumindest glaubhaft gemacht werden. Dazu müssen überschlägige Aufzeichnungen, so wie vorstehend für den Repräsentativzeitraum vorgesehen, geführt werden. Dabei darf sich der Steuerpflichtige nicht auf eine Repräsentativerhebung beschränken, sondern muss als Ermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr bzw. Kalenderjahr zugrunde legen.
Bei einem Kostennachweis ist darüber hinaus zu beachten, dass er nicht nur für ein Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr geführt wird, sondern sich Jahr für Jahr wiederholt.
Praxis-Beispiel
Der Einzelunternehmer A hat für das Wirtschaftsjahr 2006 in den ersten drei Monaten ermittelt, dass der zum Betriebsvermögen gehörende Pkw zu 40 % für betriebliche Fahrten und zu 60 % für Privatfahrten eingesetzt wird. Auf Grund dieser Repräsentativerhebung kommt für ihn die 1 %-Regelung nicht in Betracht. Vielmehr ist er für das gesamte Wirtschaftsjahr verpflichtet, die Privatnutzung und die betrieblichen Fahrten zu trennen.
Steht für die Privatfahrten ein Nutzungsanteil von 60 % fest, muss dieser Nutzungsanteil auf die insgesamt für den Pkw angefallenen Kosten bezogen werden. Dazu müssen die Kosten diesem Pkw im Laufe des Wirtschaftsjahres 2006 zugeordnet werden.
Wichtig
Befinden sich im Betriebsvermögen mehrere Pkw und werden von diesen Pkw zwei oder mehr für Privatfahrten genutzt, ist der Kostennachweis für jeden Pkw getrennt zu führen, wenn der Steuerpflichtige die privat mitbenutzten Pkw - was wahrscheinlich ist - nicht zu mehr als 50 % für betriebliche Fahrten einsetzt. Aus steuerlichen Gründen wird daher empfohlen, sich bei der Privatnutzung stets auf einen Pkw des Betriebsvermögens zu beschränken.
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| Private Pkw Nutzung |
| 18.08.2004, Rechnungserstellung
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Seit dem 01.08.2004 müssen Unternehmer für Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden - z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten oder Fensterputzen - auch an Privatpersonen eine Rechnung ausstellen. Diese Rechnung, ein Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage muss dann vom privaten Steuerzahler mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Verstöße gegen die private Aufbewahrungspflicht können mit einem Bußgeld von maximal 500 Euro geahndet werden. Der Unternehmer hat in seiner Rechnung die Privatperson über die neue Aufbewahrungspflicht zu informieren.
Aus diesem Grund sollte Ihre Rechnung folgenden Hinweis enthalten:
Auf Grund des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfen der Schwarzarbeit sind Sie verpflichtet diese Rechnung 2 Jahre aufzubewahren (§ 14b (1) UStG)
Die Frist beginnt immer mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung gestellt wurde.
Beispiel: Rechnung vom 30.09.04 ist aufzubewahren bis zum 31.12.2006. |
| Belegaufbewahrungspflicht für Privatpersonen |
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Andreas Dippe
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